====== Revisionszurückweisung ====== § 561 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zurückweisung einer Revision, wenn die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung ergibt, die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen richtig ist. **§ 561 ZPO** Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Gründe für die Zulässigkeit und die Entscheidung über die Revision.