====== Revisionsgründe ====== **§ 543 (2) ZPO** Die Revision ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.((BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 24]; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 [juris Rn. 6] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris Rn. 25])) Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden.((BGH, Hinweis-Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 mwN; vgl. auch BVerfGK 11, 420, 431 [juris Rn. 59] mwN)) Die Revision gegen ein auf Patentverletzung erkennendes Berufungsurteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Patent ganz oder teilweise rechtskräftig für nichtig erklärt wird und dies dem Berufungsurteil die Grundlage entzieht. Der Zulassungsgrund muss - gegebenenfalls innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die insoweit versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - geltend gemacht werden.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13 - Vakuumtransportsystem ; m.V.a. Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I)) Die Partei kann den Wegfall der Urteilsgrundlage nicht im Wege einer Restitutionsklage geltend machen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, den Restitutionsgrund zum Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verletzungsurteil zu machen.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13 - Vakuumtransportsystem)) Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich nicht nachträglich entstehen. Vielmehr muss er bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung vorliegen; nur dann kann er, wie erforderlich, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13 - Vakuumtransportsystem ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334)) **§ 545 (1) ZPO** Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. **§ 545 (2) ZPO** Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. § 543 ZPO -> [[Zulassungsrevision]] \\ § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\ Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen, sachlichen oder - wie hier - funktionalen Zuständigkeit ist danach schlechthin ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat.((BGH I ZR 194/12, Beschluss v. 17. Januar 2013; vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f., mwN). Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.((vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 178/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, NJW-RR 2018, 476 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 25. September 2019 - IV ZR 247/18, NJW-RR 2020, 94 [juris Rn. 8]; BGH, MMR 2022, 773 [juris Rn. 26])) ===== siehe auch ===== § 542 ZPO ->[[Zulässigkeit der Revision]] \\ §§ 542 ff ZPO -> [[Revision]] ====== Revisionsgründe ====== § 545 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann. § 545 (1) ZPO -> [[Revision auf Rechtsverletzung gestützt]] \\ Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. § 545 (2) ZPO -> [[Keine Revision bei unrichtiger Zuständigkeitsannahme]] \\ Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, wobei die Revision nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden kann und nicht auf die unrichtige Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht.