====== Revisionsfrist ======
**§ 548 ZPO**
Die Frist für die Einlegung der [[Revision]] (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsfrist nach § 548 beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils.
===== siehe auch =====
* [[Revision]]
====== Revisionsfrist ======
§ 548 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Frist für die Einlegung der Revision fest, die einen Monat beträgt und als Notfrist gilt.
**§ 548 ZPO**
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 2, Abschnitt 5, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\
Regelt die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren zur Einlegung und Durchführung der Revision, einschließlich der Anforderungen an Revisionsbegründungen und die Zuständigkeit der Revisionsgerichte.