====== Revisionsfrist ====== **§ 548 ZPO** Die Frist für die Einlegung der [[Revision]] (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsfrist nach § 548 beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils. ===== siehe auch ===== * [[Revision]]