====== Revisionsfrist ====== **§ 548 ZPO** Die Frist für die Einlegung der [[Revision]] (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsfrist nach § 548 beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils. ===== siehe auch ===== * [[Revision]] ====== Revisionsfrist ====== § 548 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Frist für die Einlegung der Revision fest, die einen Monat beträgt und als Notfrist gilt. **§ 548 ZPO** Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 5, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren zur Einlegung und Durchführung der Revision, einschließlich der Anforderungen an Revisionsbegründungen und die Zuständigkeit der Revisionsgerichte.