====== Revisionseinlegung ====== § 549 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht. § 549 (1) ZPO -> [[Einreichung der Revisionsschrift]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Revisionsschrift, einschließlich der Bezeichnung des Urteils und der Erklärung der Revisionseinlegung. § 549 (2) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Revisionsschrift]] \\ Erklärt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Revisionsschrift anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsmittel|Rechtsmittel]] \\ Regelt die verschiedenen Arten von Rechtsmitteln, die im Zivilprozess zur Verfügung stehen, einschließlich der Revision, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren für deren Einlegung und Begründung.