====== Revision gegen Endurteile in der Berufungsinstanz ====== § 542 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften stattfindet. **§ 542 (1) ZPO** Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. ===== siehe auch ===== § 542 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Revision]] \\ Regelt die Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden, sowie die Ausnahmen, bei denen eine Revision nicht zulässig ist.