====== Revision auf Rechtsverletzung gestützt ====== § 545 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. **§ 545 (1) ZPO** Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. ===== siehe auch ===== § 545 ZPO -> [[Revisionsgründe]] \\ Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.