====== Revision ====== Die Revision führt zu einer rechtlichen Überprüfung der Berufungsurteile durch den BGH. § 542 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Revision]] \\ § 543 ZPO -> [[Zulässigkeit der Revision]] \\ § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\ § 548 ZPO -> [[Revisionsfrist]] \\ § 545 ZPO -> [[Revisionsgründe]] \\ § 551 ZPO -> [[Revisionsbegründung]] \\ § 552a ZPO -> [[Beschluss über die Zurückweisung der Revision]] \\ § 554 ZPO -> [[Anschlußrevision]] \\ § 559 ZPO -> [[Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen]] \\ -> [[Streitwert der Revision]] \\ -> [[Gang des Revisionsverfahrens]] \\ -> [[Nichtzulassung der Revision]] \\ -> [[Eingrenzung der Zulassung der Revision]] \\ ==== Prüfungsumfang ==== === Auslegung eines Schutzanspruchs === Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung eines Schutzanspruchs grundsätzlich selbst vornehmen, weil die Auslegung Rechterkenntnis und dem-gemäß nicht dem Tatrichter vorbehalten ist . ((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät; m.V.a. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für BGHZ bestimmt)) Wie jede Auslegung wird jedoch auch die Auslegung des Schutzanspruchs auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Ver-ständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. ((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät; m.V.a. BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel)) Denn zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. ((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät; m.V.a. BGH, Urt. "Kettenradanordnung", aaO; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, Tz. 13 - Informationsübermittlungs-verfahren I, für BGHZ bestimmt; Melullis, Festschrift für Eike Ullmann, S. 503, 512 f.)) Hat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder Schutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelmäßig die Grundlage für die Prüfung, ob sämtliche notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu erwarten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlos-sen, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Annahmen als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen. Die fehlende Auslegung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel die Zurückverweisung der Sache.((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät)) ==== Auslegung der Anträge ==== Die Auslegung der Anträge als [[Prozesserklärungen]] hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen.((BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.N.)) === Auslegung der Erklärungen der Parteien === Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht dürfen vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.((BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - Archivfotos; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21)) Der Beurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegen auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind.((BGH I ZR 200/04; Urt. v. 11. Januar 2007; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 559 Rdn. 14)) ===== siehe auch ===== §§ 511 - 577 ZPO -> [[Rechtsmittel]]