====== Restitutionsklage ====== § 580 ZPO -> [[Restitutionsgründe]] \\ § 586 Abs. 1, 2 ZPO -> [[Notfrist für die Restitutionsklage]] \\ -> [[Zulässigkeit der Restitutionsklage]] \\ -> [[Aussetzung des Restitutionsverfahrens]] \\ -> [[Neues tatsächliches Vorbringen zu Restitutionsgründen]] \\ -> [[Restitution nach Wegfall des Klagepatents]] \\ Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen sollen nur dann durchbrochen werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2007, 2 U 34/06 - Stangenbearbeitungszentrum; m.V.a. BGH NJW 1988, 1914, 1915)) Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht nicht entgegen, wenn diese sich nicht, wie der Wortlaut von § 578 ZPO vorsieht, gegen ein Endurteil, sondern gegen einen "urteilsvertretenden" Beschluss nach § 522 ZPO richtet. Dass derartige Beschlüsse mit der Restitutionsklage angefochten werden können, entspricht allgemeiner Auffassung.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09 - Bordako; m.V.a. BGHZ 62, 19; BGH, Urt. v. 22.11.1994 - X ZR 51/92, GRUR 1995, 171 - Mitwirkungsplan III/Senatsbesetzung; BAG, Beschl. v. 11.1.1995 - 4 AS 24/94, NJW 1995, 2125)) ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht:Restitutionsklage]] (Patentrecht) ====== Restitutionsklage ====== § 580 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Umstände, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten. § 580 (1) ZPO -> [[Beeidigung einer Aussage als Restitutionsgrund]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat. § 580 (2) ZPO -> [[Fälschung oder Verfälschung von Urkunden]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war. § 580 (3) ZPO -> [[Verletzung der Wahrheitspflicht bei Zeugen oder Gutachten]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. § 580 (4) ZPO -> [[Straftat durch Vertreter der Partei oder Gegner]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn das Urteil durch eine Straftat des Vertreters der Partei oder des Gegners erwirkt wurde. § 580 (5) ZPO -> [[Verletzung der Amtspflichten durch Richter]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. § 580 (6) ZPO -> [[Aufhebung eines Urteils durch ein anderes Urteil]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn das Urteil durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde. § 580 (7) ZPO -> [[Auffindung neuer Urteile oder Urkunden]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn eine Partei ein neues Urteil oder eine neue Urkunde findet, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. § 580 (8) ZPO -> [[Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention]] \\ Ermöglicht die Restitutionsklage, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung festgestellt hat, auf der das Urteil beruht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren, unter denen ein rechtskräftiges Urteil angefochten und das Verfahren wiederaufgenommen werden kann, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.