====== Reisekosten ====== -> [[Flugkosten]] ==== Kosten der Reisen zum Anwalt ==== Die Kosten für eine einmalige Informationsreise einer Partei zu ihrem nicht am Wohnort befindlichen anwaltlichen Vertreter sind auch dann erstattungsfähig, wenn ein Patentanwalt beauftragt wurde, der 350 km entfernt residiert, obwohl auch im näheren Umkreis des Wohnorts Patentanwälte vorhanden sind. Für diese Kosten sind die belegten Kosten der Hotelübernachtung erstattungsfähig, wobei der Senat vorliegend 316 DM für angemessen erachtet hat. Bewirtungskosten, auch wenn sie tatsächlich angefallen sind, sind nicht erstattungsfähig, da sie durch das – hier auch gewährte – Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO gedeckt sind.((BPatG Beschl. v. 01.04.2004 – 10 W (pat) 7/01)) ==== Reisekosten des Anwalts ==== Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. BPatG: Kopien der Belege einreichen, falls vorhanden; alle Unterlagen sind doppelt einzureichen (Kopie für Gegner) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen. === Rechtsanwalt am dritten Ort === Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.((BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; m.V.a. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.)) === Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung === Bei einem Unternehmen, das über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, ist die Beauftragung eines an seinem Sitz ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits bei einem auswärtigen Gericht nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass dafür kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird.((BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; m.V.a. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922 f. = WRP 2005, 753 - Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15, jeweils m.w.N.)) Ausnahme: Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.((BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - Auswärtiger Rechtsanwalt V)) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dement-sprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte.((BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; m.V.a BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz 11 m.w.N.)) Ebenso wenig kann es danach aber auch darauf ankommen, ob sich der Sitz des Unternehmens oder immerhin eine Zweigniederlassung an dem Ort befindet, an dem die Sache zunächst unternehmensintern bearbeitet worden ist und, sofern im Weiteren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des Gerichts notwendig wird, dann der Bedarf für ein Mandantengespräch entsteht.((BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - Auswärtiger Rechtsanwalt V)) ===== siehe auch ===== -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ -> [[Kostenerstattung]] \\