====== Reichweite einer Schiedsvereinbarung ====== Die Reichweite einer [[Schiedsklausel]] ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Nur diejenigen müssen eine [[Schiedsvereinbarung]] gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss beteiligt waren.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8])) Die Unterwerfung unter einen [[Schiedsvertrag]] geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, BGHZ 68, 356 [juris Rn. 22]; Mansel in Festschrift MaierReimer, 2010, S. 410 f.; Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 114)) Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 1025-1066 Rn. 4)) Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte, wie zum Beispiel für die von der Gesellschaft getroffene Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]), ist deshalb die Ausnahme (zu weiteren möglichen Fallgruppen vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 8)) Danach ist auch bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund der in Anspruch genommene Dritte mit der herrschenden Meinung nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Schiedsvereinbarung]]