====== Register ====== § 30 (1) PatG -> [[Patentrecht:Patentregister]] \\ § 28 (1) MarkenG -> [[Markenrecht:Markenregister]] \\ -> [[Handelsregister]] ==== Konstitutivwirkung ==== Die Eintragung ist [[Markenrecht:Markenregister]] hat hinsichtlich der Schutzentstehung eine konstitutive Wirkung, ebenso die [[Markenrecht:Markenlöschung|Löschung einer Marke]] aus dem Register. Der Eintragung eines Markeninhabers kommt keine Konstitutivwirkung zu, hier hat das Markenregister lediglich eine Legitimationswirkung. Dagegen entfaltet das [[Patentrecht:Patentregister]] keinerlei Konstitutivwirkung. Die Eintragung ins Handelsregister hat konstitutiven Charakter. Der Eingetragene wird als Kaufmann angesehen mit allen Rechten und Pflichten. ==== Deklarationswirkung ==== Die Eintragung im Patentregister hat lediglich deklatorischen Charakter (§ 30 III S.2 PatG), ist demnach weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend. Dritte können sich nicht gutgläubig auf einen nicht eingetragenen Rechtsübergang berufen. ==== Legitimationswirkung ==== Der im [[Patentrecht:Patentregister|Patent-]] und [[Markenrecht:Markenregister|Markenregister]] als Inhaber Eingetragene ist trotz möglicherweise abweichender materieller Rechtslage [[Verfahrensrecht:Aktivlegitimation|aktiv-]] und [[Verfahrensrecht:Passivlegitimation|passivlegitimiert]]. Er kann über das fremde Recht verfügen. Der materiell Berechtigte hat gegenüber dem Eingetragenen lediglich Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche. Das Markenrecht geht von einer vermuteten Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen ausgegangen (§ 28 I MarkenG). Diese Vermutung - und auch die damit verbundene Legitimationswirkung - ist jedoch (mit Ausnahme der Passivlegitimation bei einer Löschungsklage) widerlegbar (Details: [[Markenrecht:Markenregister]]). Das BPatG hält die Regelungen des § 28 II und III MarkenG im Patentrecht für analog anwendbar und regt eine Rechtsharmonisierung an.((BPatG, Beschl. vom 17.7.2001 - Verfahrensführungsbefugnis - Fundstelle: GRUR 2002, 234)) Inbesondere: * richtet sich - solange ein Umschreibungsantrag nicht gestellt ist - die Verfahrensbeteiligung nach der Eintragung und nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage; * sind Löschungsklage, Nichtigkeitsklage und Vindikationsklage gegen den im Register Eingetragenen zu richten; * kann der Eingetragene auf das Patent oder die Marke verzichten und die Anmeldung zurücknehmen; Der Rechtsnachfolger bzw. ein Dritter kann die Verfahrensberechtigung auch durch eine nachgewiesene [[Verfahrensrecht:Prozeßführungsbefugnis]] (siehe z.B. [[Verfahrensrecht:Prozeßstandschaft]]) erlangen. ==== Publizitätswirkung ==== Das Handelsregister hat Publizitätswirkung. Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten als bekannt und Tatsachen, die nicht im Handelsregister eingetragen wurden, haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung. Das Patent- und Markenregister hat grundsätzlich weder positive noch negative Publizitätswirkung. Publizitätswirkung entfaltet lediglich die [[Patentrecht:Veröffentlichung der Erteilung]] im [[Patentrecht:Patentblatt]]. Anders das Gemeinschafsmarkenregister, das nach Art. 23 I GMV eine negative Publizitätswirkung entfaltet. ==== Umschreibung ==== Änderungen der Eintragung erfolgen im Wege der [[Verfahrensrecht: Umschreibung]]. ==== Korrekturen ==== -> [[Berichtigung von Registereintragungen]]