====== Regelungen für Internetversteigerungen ====== § 814 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Regelungen, die die Landesregierungen für Internetversteigerungen durch Rechtsverordnung festlegen können. **§ 814 (3) ZPO** Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, 2. die Versteigerungsplattform, 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806, 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ===== siehe auch ===== § 814 ZPO -> [[Öffentliche Versteigerung]] \\ Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.