====== Rechtzeitigkeit des Vorbringens ======= § 282 (1) ZPO -> [[Prozessförderungspflicht]] \\ § 282 (2) ZPO -> [[Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann]] \\ § 282 (3) ZPO -> [[Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage]] ===== siehe auch ===== * [[Verspätetes Vorbringen]] ====== Rechtzeitigkeit des Vorbringens ====== § 282 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung. § 282 (1) ZPO -> [[Rechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung]] \\ Jede Partei muss ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorbringen, wie es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. § 282 (2) ZPO -> [[Mitteilungspflicht vor der mündlichen Verhandlung]] \\ Anträge und Mittel, auf die der Gegner ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind rechtzeitig vor der Verhandlung mitzuteilen. § 282 (3) ZPO -> [[Rügen zur Zulässigkeit der Klage]] \\ Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, müssen vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Anforderungen und Abläufe der mündlichen Verhandlung, einschließlich der rechtzeitigen Darlegung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie der Einhaltung von Fristen zur Förderung eines effizienten Verfahrens.