====== Rechtswirksamkeit (auch Wirksamkeit) ====== Rechtswirksam wird eine [[Entscheidungen|Entscheidung]] (Beschluß oder ein Urteil) mit dessen [[Zustellung]] bzw. [[Verkündung]] nach mündlicher Verhandlung oder Anhörung. Die Wirksamkeit der Entscheidung tritt nicht schon mit der [[Abgabe zur Postabfertigungsstelle]] ein. Wichtig ist, daß die [[Rechtskraft]] einer Entscheidung nicht bereits mit dessen Rechtswirksamkeit eintritt. Nur Endentscheidungen entfalten Rechtswirksamkeit, also Entscheidungen, die eine abschließende und endgültige Entscheidung bewirken sollen, nicht jedoch Bescheide, Mängelrügen, verfahrensleitende Verfügungen (Entscheidungen über Fristverlängerungsgesuche, Ladungen, Anordnungen), Hinweise, Mitteilungen, etc. Folge der Rechtswirksamkeit ist die rechtliche Existenz der Entscheidung mit den allgemeinen Rechtsfolgen * der [[Rechtsmittelfähigkeit|Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung]] und * der [[Innenbindung]] der entscheidenden Stelle an die Entscheidung. Insbesondere wird mit Wirksamkeit eines Erteilungsbeschlusses des DPMA oder des BPatG auch eine Erteilungsgebühr fällig (§ 57 I S.2 PatG). Zu beachten ist, daß die gesetzlichen [[Patentrecht:Wirkungen eines Patents]] treten nicht mit Wirksamkeit des Erteilungsbeschlusses, sondern erst mit [[Patentrecht:Veröffentlichung der Erteilung]] im Patentblatt (§ 58 I PatG).