====== Rechtsverletzung als Revisionsgrund ====== **§ 545 (1) ZPO** Die [[Revision]] kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. -> [[Rechtsverletzung]] (§ 546 ZPO) ===== siehe auch ===== * [[Revision]]