====== Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage ====== Das [[Rechtsschutzbedürfnis]] für eine [[Hauptsacheklage]] entfällt nur, wenn der Schuldner die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung unter Verzicht auf die gegebenen Rechtsbehelfe als endgültige Regelung anerkennt und sie dadurch in ihrer Bestandskraft dem im Hauptsacheverfahren zu erstreitenden Titel gleich stellt.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 122/06 - Federspanner; m.V.a. BGH GRUR 1973, 384 – Goldene Armbänder; GRUR 1989, 115 – Mietwagenmitfahrt; 1991, 76 – Abschlusserklärung; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. (2003), Rdnrn. 326, 334 m.w.N.)) Die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis darf jedoch nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und insbesondere nicht dazu missbraucht werden, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches können sich daraus ergeben, dass ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Gegner diese als endgültige Regelung akzeptiert.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 122/06 - Federspanner)) Nach dem Anbringen eines Verfügungsantrages ist eine Hauptsacheklage erst zulässig, wenn sich herausgestellt hat, dass die erlassene Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert wird.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 122/06 - Federspanner; zur Vorgängerregelung nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. BGH GRUR 2000, 1089 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld I; vgl. ferner Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, § 51 Rdnr. 58)) ===== siehe auch ===== * [[Verfahrensrecht]]