====== Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten ====== § 325 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten. **§ 325 (2) ZPO** Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\ Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.