====== Rechtsmittelkosten ====== **97 (1) ZPO** Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Als in den Rechtsmittelinstanzen unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit)) **97 (2) ZPO** Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Nach § 97 Abs. 2 ZPO hat die obsiegende Partei die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt hat, das sie schon in der ersten Instanz hätte geltend machen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bringt § 97 Abs. 2 ZPO einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck und ist daher entsprechend anwendbar, wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines in der Rechtsmittelinstanz eingetretenen Umstands obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59, BGHZ 31, 342, 350)) Für einen Umstand in diesem Sinne genügt jedoch nicht jedes tatsächliche Geschehen, das sich im Einflussbereich einer Partei ereignet. § 97 Abs. 2 ZPO liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass derjenige mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden soll, der ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht verspätet geltend macht und damit den Prozess nachlässig führt((vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866, 867)). In dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1959 (BGHZ 31, 342) zugrunde lag, konnte der Umstand, der zum Obsiegen des Klägers in der Rechtsmittelinstanz führte (Beitritt des Staatsanwalts als Streitgenosse), nur eintreten, weil der Kläger zuvor die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes seiner Frau versäumt hatte und nach der damaligen Rechtslage dadurch erst die Voraussetzung dafür entstanden war, dass der Staatsanwalt dem Verfahren beitreten und seinerseits das Anfechtungsrecht ausüben konnte.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit)) ===== siehe auch ===== -> [[Kostengrundentscheidung]] ====== Rechtsmittelkosten ====== § 97 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess. § 97 (1) ZPO -> [[Kosten ohne Erfolg eingelegter Rechtsmittel]] \\ Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. § 97 (2) ZPO -> [[Kostenverteilung bei neuem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren]] \\ Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. § 97 (3) ZPO -> (weggefallen) ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Kosten|Kosten]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Kosten bei Säumnis oder Verschulden, der Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie der Rechtsmittelkosten.