====== Rechtsmittelfähigkeit ====== Voraussetzung für die Rechtsmittelfähigkeit einer [[Entscheidungen|Entscheidung]] ist die [[Rechtswirksamkeit]] der Entscheidung. Gegen Endentscheidungen in Patent- und Markensachen sind folgende Rechtsmittel gegeben: * gegen Beschlüsse des DPMA: Beschwerde beim BPatG (§ 73 PatG) * gegen Beschlüsse des BPatG: die zugelassene oder zulassungsfreie [[Rechtsbeschwerde]] beim BGH (§ 100 PatG) * gegen Urteile der Nichtigkeitssenate: Berufung beim BGH (§ 110 PatG) Auch Scheinentscheidungen (beispielsweise eine Entscheidung ohne Unterschrift) sind rechtsmittelfähig, um den äußeren Anschein einer Entscheidung zu beseitigen. Mit einer etwaigen Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidungen des BGH wird keine höherinstanzliche Entscheidung erwirkt. Die Verfassugsbeschwerde ist ein außerordentliches Rechtsmittel. ==== Der Form nach unrichtige Entscheidung ==== Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Ent-scheidung gegeben gewesen wäre.((BGH, Vers.-Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - Fehlende Unterschrift; m.V.a. BGHZ 98, 362, 364; 152, 213, 216; Wiec-zorek/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 542 Rdn. 53; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Vor § 511 Rdn. 30)) Das ergibt sich aus dem [[Grundsatz der Meistbegünstigung]], der im Fall einer nicht korrekten Form der Entscheidung eingreift.