====== Rechtsmittelbeschwer ====== Für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZR 139/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZR 114/21, juris Rn. 15, jeweils mwN)) Einer beklagten Partei, die weder die [[Streitwertfestsetzung]] in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen. Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZR 139/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, K&R 2022, 370 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZR 114/21, juris Rn. 15, jeweils mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Streitwertfestsetzung]] \\ -> [[Rechtsmittel]] \\