====== Rechtsmittel und Verhandlung über den Betrag ====== § 304 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Urteil bezüglich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, und erlaubt auf Antrag die Anordnung einer Verhandlung über den Betrag, wenn der Anspruch für begründet erklärt wird. **§ 304 (2) ZPO** Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei. ===== siehe auch ===== § 304 ZPO -> [[Zwischenurteil über den Grund]] \\ Regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.