====== Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss ====== § 522 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss. **§ 522 (3) ZPO** Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. ===== siehe auch ===== § 522 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss]] \\ Regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.