====== Rechtsmittel gegen Übertragungsentscheidungen ====== § 526 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass gegen Entscheidungen über die Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. **§ 526 (3) ZPO** Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. ===== siehe auch ===== § 526 ZPO -> [[Entscheidender Richter]] \\ Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.