====== Rechtsmittel gegen Übertragung oder Übernahme ====== § 348a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass gegen die erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. **§ 348a (3) ZPO** Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. ===== siehe auch ===== § 348a ZPO -> [[Obligatorischer Einzelrichter]] \\ Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.