====== Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ====== -> [[Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss]] Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet.((BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi; m.V.a. vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233)) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht damit z.B. nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist.((BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi; m.V.a. BGHZ 154, 102, 103)) Im zweiseitigen Kostenfestsetzungsverfahren entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts der Billigkeit, die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens dem Unterlegenen aufzuerlegen.((BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== § 104 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsbeschluss]] \\ -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]]