====== Rechtsmittel gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch ====== § 46 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Rechtsmittel, die gegen den Beschluss über ein Ablehnungsgesuch möglich sind. **§ 46 (2) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 46 ZPO -> [[Entscheidung und Rechtsmittel]] \\ Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.