====== Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ====== § 319 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel, gegen einen Berichtigungsbeschluss jedoch sofortige Beschwerde möglich ist. **§ 319 (3) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 319 ZPO -> [[Berichtigung des Urteils]] \\ Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.