====== Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbeschluss ====== § 406 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den Ablehnungsbeschluss. **§ 406 (5) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 406 ZPO -> [[Ablehnung eines Sachverständigen]] \\ Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.