====== Rechtsmittel gegen Beschlüsse zur Sicherheit ====== § 109 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die Anträge auf Rückgabe der Sicherheit ablehnen oder Entscheidungen nach Absatz 2 betreffen. **§ 109 (4) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu. ===== siehe auch ===== § 109 ZPO -> [[Rückgabe der Sicherheit]] \\ Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.