====== Rechtsmittel gegen Beschlüsse ====== § 380 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Rechtsmittel, das gegen die Beschlüsse über die Ordnungsmittel eingelegt werden kann. **§ 380 (3) ZPO** Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 380 ZPO -> [[Folgen des Ausbleibens des Zeugen]] \\ Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.