====== Rechtsmittel bei Zurückweisung ====== § 336 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils. § 336 (1) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Versäumnisurteils]] \\ Bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Wird der Beschluss aufgehoben, muss die nicht erschienene Partei nicht zu einem neuen Termin geladen werden. § 336 (2) ZPO -> [[Unanfechtbarkeit der Ablehnung nach Lage der Akten]] \\ Legt fest, dass die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten unanfechtbar ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Versäumnisverfahren|Versäumnisverfahren]] \\ Regelt die Verfahren bei Versäumnisurteilen, einschließlich der Voraussetzungen, Rechtsmittel und Wirkungen solcher Entscheidungen.