====== Rechtsmittel bei Aussetzung ====== § 252 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen zur Aussetzung des Verfahrens. **§ 252 ZPO** Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess getroffen werden, einschließlich der Möglichkeiten zur Aussetzung und der damit verbundenen Rechtsmittel.