====== Rechtsmittel ====== Ein Rechtsmittel [ZPO, Buch 3 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 3: Rechtsmittel|Rechtsmittel]]] ist ein formelles juristisches Verfahren, mit dem eine [[Partei]] ein gerichtliches [[Urteil]] oder einen [[Beschluss]] anfechten kann, um dessen Überprüfung und gegebenenfalls Änderung oder Aufhebung durch ein [[Grundrecht:höheres Gericht]] zu erwirken. Rechtsmittel dienen der Sicherstellung einer korrekten [[Grundrecht:Rechtsanwendung]] und einer gerechteren [[Grundrecht:Rechtsfindung]]. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des [[Grundrecht:Rechtsschutz|Rechtsschutzes]] und gewährleisten, dass fehlerhafte oder ungerechte [[Entscheidung|Entscheidungen]] korrigiert werden können. ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, innerhalb festgelegter Fristen eingereicht und begründet werden muss, wobei das Berufungsgericht auch neue Tatsachen und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel prüfen kann und bei Aussichtslosigkeit die Berufung zurückweisen darf. ZPO, Buch 3, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Revision|Revision]] \\ Regelt die Revision gegen Berufungsurteile, die bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsverletzungen zulässig ist, innerhalb bestimmter Fristen eingereicht und begründet werden muss, und das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben oder zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. ZPO, Buch 3, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Beschwerde|Beschwerde]] \\ Regelt die Einlegung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden müssen, und das Beschwerdegericht kann in bestimmten Fällen die Vollstreckung aussetzen oder eine Erinnerung gegen Entscheidungen zulassen. § 565 ZPO -> [[Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens]] \\ -> [[Rechtsmittelfrist]] \\ -> [[Rechtsmittelbegründungsfrist]] \\ -> [[Zulässigkeit des Rechtsmittels]] \\ -> [[Rechtsschutzbedürfnis]] \\ -> [[Rechtsmittelverfahren]] \\ -> [[Rechtsmittelbeschwer]] \\ -> [[Begründetheit des Rechtsmittels]] \\ -> [[Streitwert des Rechtsmittelverfahrens]] \\ -> [[Überwachung einer Rechtsmittelfrist]] \\ -> [[Neues Vorbringen]] \\ -> [[Rechtsmittelgericht]] \\ -> [[Erledigung des Rechtsmittels]] \\ -> [[Rechtsmittelklarheit]] \\ -> [[Zurücknahme eines Rechtsmittels]] \\ -> [[Wert des Beschwerdegegenstands]] \\ -> [[Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ Die [[Begründetheit des Rechtsmittels|Begründetheit eines Rechtsmittels]] und die [[Zulässigkeit des Rechtsmittels|Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung]] müssen getrennt beurteilt werden.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98, NJW 2001, 3337 [juris Rn. 17])) Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz.((BGH, Urteil vom 12. März 2004 V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; Urteil vom 27. September 2006 VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; Urteil vom 22. Mai 2012 II ZR 35/10, juris Rn. 29)) ===== siehe auch ===== ZPO -> [[Zivilprozessordnung]] ====== Rechtsmittel ====== § 350 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anfechtung von Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen. **§ 350 ZPO** Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen und allgemeinen Verfahren im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe. ====== Rechtsmittel ====== § 591 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte. **§ 591 ZPO** Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen. ====== Rechtsmittel ====== § 1065 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren. § 1065 (1) ZPO -> [[Rechtsbeschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]] \\ Erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind. § 1065 (2) ZPO -> [[Rechtsbeschwerde bei Verletzung eines Staatsvertrages]] \\ Erlaubt die Rechtsbeschwerde auch auf der Grundlage einer Verletzung eines Staatsvertrages und verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 707, 717. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das Schiedsverfahren|Allgemeine Vorschriften für das Schiedsverfahren]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das Schiedsverfahren, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensarten und der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Schiedsverfahren.