====== Rechtskrafthemmung durch Beschwerde ====== § 544 (7) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Auswirkungen der Beschwerde auf die Rechtskraft des Urteils. **§ 544 (7) ZPO** Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.