===== Rechtskraftfähige Entscheidungen ==== === Beschlüsse === Beschlüsse sind grundsätzlich der formellen und materiellen Rechtskraft fähig.((Sehr illustrativ ist hierzu die Entscheidung BGH GRUR 1990, 109 – Weihnachtsbrief. Hier ging es um einen vom juristischen Berichterstatter per Schreiben vom 25.12.1988 ("Weihnachtsbrief") nachgebesserten Beschluss des BPatG. Hierzu führte der BGH aus, dass nachträgliche Ausführungen zu einem nicht mit Gründen versehenen Beschluss diesen nicht mehr mit Gründen zu versehen mögen. Im zu entscheidenden Fall wollte der Beschwerdesenat sogar noch den Hilfsantrag kippen, auf dessen Basis ein Patent erteilt worden war, und die Anmeldung komplett zurückweisen.)) Auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Dies gilt aber nur für die einzelnen geforderten Posten, soweit sie aberkannt oder zugesprochen sind. Bisher nicht geltend gemachte oder übergangene Posten können erstmals oder erneut zur Festsetzung angemeldet werden. Ausnahmen: Die folgenden Beschlüsse entfalten keine materielle Rechtskraft: * Beweisbeschluss, der nur eine Handlungsanleitung für die Beweisführung gibt; * Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, denn dieser ist nur vorläufig * Beschlüsse des DPMA (zumindest nach h. M.).((Siehe hierzu BGH GRUR 1979, 549 – Mepiral. In diesem Fall wurde die territoriale Schutzerstreckung einer IR-Marke abgelehnt. Später beantragte der Inhaber der IR-Marke erneut Schutzerstreckung. Es stellte sich die Frage, ob dieser erneute Antrag unzulässig war, weil der Versagungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen war. Der BGH verneinte die Rechtskraft und erachtete die erneute Beantragung der Schutzerstreckung als zulässig. Allerdings wies der BGH darauf hin, dass der Markeninhaber darzulegen hat, dass sich gegenüber dem ersten Antrag die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Diese Voraussetzung war im zu entscheidenden Fall gegeben, denn inzwischen war der Benutzungszwang eingeführt worden und das ältere Kollisionszeichen "Medinal" war nicht mehr ausreichend benutzt.)) Die Beschlüsse des BPatG erwachsen hingegen sehr wohl in Rechtskraft (vgl. Schulte in GRUR 1975, 573). Auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme: Der Beschluss, mit dem ein Patent im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren zumindest teilweise aufrecht erhalten wird, entfaltet für das spätere Nichtigkeitsverfahren keine Rechtskraft, denn es handelt sich um unterschiedliche Verfahrensarten. (BGH GRUR 1996, 757 – Zahnkranzfräser). Ein weiteres Argument hierfür ist, dass die Nichtigkeitsklage prinzipiell parallel zum Einspruch zulässig ist, auch wenn die Nichtigkeitsklage bei einem anhängigen Einspruchsverfahren nicht eingelegt werden darf. Es ist allerdings zu beachten, dass der technische Beisitzer im Nichtigkeitssenat aus dem technischen Senat stammt, der die Entscheidung über den Einspruch getroffen hat. Auch zwischen dem Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren bei Marken wirkt insoweit keine Rechtskraft. Nach der Entscheidung „Sammelhefter“ des BGH erwachsen wohl die Entscheidungen des Senats des BPatG in Rechtskraft für die Entscheidungen des DPMA, das dann über die Teilungsanmeldung zu befinden hat. Mit dieser Entscheidung treibt der BGH den prozessualen Teilungsbegriff auf die Spitze, indem der gegenständliche Teilungsbegriff aufgegeben wird. Die Motivation ist die, dass materiellrechtliche Fragen das Einspruchsverfahren nicht belasten sollen. === Urteile === Sie sind, was die Frage der Rechtskraft angeht, in der Regel unproblematisch. Ausnahme ist nur das Nichtigkeitsurteil, mit dem die Voll- oder Teilvernichtung des Patents ausgesprochen wird. Dieses wirkt inter omnes.