====== Rechtskraft von Urteilen bezüglich erhobener Ansprüche ====== § 322 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile in Rechtskraft erwachsen können, nämlich nur insoweit, als über den durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. **§ 322 (1) ZPO** Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. ===== siehe auch ===== § 322 ZPO -> [[Materielle Rechtskraft]] \\ Behandelt die materielle Rechtskraft von Urteilen.