====== Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung ====== **§ 322 (2) ZPO** Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der [[Rechtskraft]] fähig. Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, nach § 322 Abs. 2 ZPO bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch auf bestimmte Fälle der Prozessaufrechnung des Klägers Anwendung findet.((BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - I ZR 57/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/92, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7]; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 207, jeweils mwN)) Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO ist nach der von den Vorinstanzen zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings, dass der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll. Rechnet der Kläger aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung auf, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein Raum.((BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - I ZR 57/21; m.V.a. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7 f.])) ===== siehe auch ===== § 322 (1) ZPO -> [[Materielle Rechtskraft]]