====== Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses ====== § 811a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig ist. **§ 811a (4) ZPO** Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig. ===== siehe auch ===== § 811a ZPO -> [[Austauschpfändung]] \\ Regelt die Austauschpfändung, bei der unpfändbare Sachen unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden können.