====== Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung ====== § 327 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Wirkungen eines Urteils bei Testamentsvollstreckung, sowohl für als auch gegen den Erben. § 327 (1) ZPO -> [[Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über verwaltetes Recht]] \\ Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben. § 327 (2) ZPO -> [[Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über Nachlassanspruch]] \\ Das Gleiche gilt für ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen von Urteilen|Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen von Urteilen]] \\ Regelt die allgemeinen Wirkungen von Urteilen, insbesondere in Bezug auf die Rechtskraft und deren Auswirkungen auf verschiedene Parteien und Rechtsverhältnisse.