====== Rechtskraft bei Aufrechnung von Gegenforderungen ====== § 322 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rechtskraft von Entscheidungen über Gegenforderungen, die im Rahmen einer Aufrechnung geltend gemacht wurden. **§ 322 (2) ZPO** Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. ===== siehe auch ===== § 322 ZPO -> [[Materielle Rechtskraft]] \\ Behandelt die materielle Rechtskraft von Urteilen.