====== Rechtskraft bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen ====== § 765a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgt. **§ 765a (5) ZPO** Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses. ===== siehe auch ===== § 765a ZPO -> [[Vollstreckungsschutz]] \\ Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.