====== Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs ====== **§ 261 (2) ZPO** Die [[Rechtshängigkeit]] eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. ===== siehe auch ===== * [[Rechtshängigkeit]] § 261 ZPO