====== Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids ====== § 700 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids für rechtshängig. **§ 700 (2) ZPO** Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. ===== siehe auch ===== § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.