====== Rechtshängigkeit der Streitsache ====== § 1090 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Streitsache als rechtshängig gilt. **§ 1090 (3) ZPO** Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird. ===== siehe auch ===== § 1090 ZPO -> [[Verfahren nach Einspruch]] \\ Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.