====== Rechtshängigkeit bei Zustellung des Mahnbescheids ====== § 696 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie nach Widerspruchserhebung abgegeben wird. **§ 696 (3) ZPO** Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. ===== siehe auch ===== § 696 ZPO -> [[Verfahren nach Widerspruch]] \\ Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.