====== Rechtshängigkeit bei später erhobenen Ansprüchen ====== § 261 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wann die Rechtshängigkeit eines im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs eintritt. **§ 261 (2) ZPO** Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. ===== siehe auch ===== § 261 ZPO -> [[Rechtshängigkeit]] \\ Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.