====== Rechtsbeständigkeit des Überweisungsbeschlusses ====== § 836 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners solange als rechtsbeständig gilt, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt ist. **§ 836 (2) ZPO** Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. ===== siehe auch ===== § 836 ZPO -> [[Wirkung der Überweisung]] \\ Beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.