====== Rechtsbeschwerdeverfahren ====== Das Rechtsbeschwerdeverfahren [-> [[Rechtsbeschwerde]]] ist ein [[Rechtsmittel]] im [[Zivilprozessrecht]], das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann. Die wesentlichen Regelungen über die Rechtsbeschwerde sind in den §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung (ZPO) [Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsbeschwerde|Rechtsbeschwerde]]] enthalten. § 575 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Anforderungen wie Fristen und Form für die Begründung der Rechtsbeschwerde. § 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Gründe fest, auf denen die Rechtsbeschwerde basieren kann. § 577 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Prüfungsverfahren und die Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht [[Anwaltszwang]] (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 3 mwN). ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsbeschwerde|Rechtsbeschwerde]] \\ Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.