====== Rechtsbeschwerde gegen bestimmte Entscheidungen ====== § 1065 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind. **§ 1065 (1) ZPO** Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. ===== siehe auch ===== § 1065 ZPO -> [[Rechtsmittel]] \\ Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.