====== Rechtsbeschwerde bei Verletzung eines Staatsvertrages ====== § 1065 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Rechtsbeschwerde auch auf der Grundlage einer Verletzung eines Staatsvertrages und verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 707, 717. **§ 1065 (2) ZPO** Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1065 ZPO -> [[Rechtsmittel]] \\ Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.